Auskunftsbegehren Vorlage

Das Auskunftsrecht nach schweizerischem Datenschutzgesetz (DSG) ist ein wichtiges Instrument, um die Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten. Hier können Sie ein Auskunftsbegehren und Löschungsbegehren als Word-Vorlage nach herunterladen.

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Vorlage Auskunfts- und Löschungsbegehren DSG
Vorlage Auskunfts- und Löschungsbegehren nach DSG

Auskunfts- und Löschungsbegehren DSG

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Das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG) regelt den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Auskunftsrecht, das jeder Person erlaubt, Auskunft über die über sie gespeicherten Daten zu erhalten.

Mit dem Inkrafttreten des revidierten DSG am 1. September 2023 wurde das Auskunftsrecht erweitert und präzisiert. Jede natürliche Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob und wie ihre Personendaten bearbeitet werden.

Das Auskunftsrecht ist ein wichtiges Instrument, um die Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten und andere Datenschutzrechte wie das Recht auf Berichtigung oder Löschung geltend zu machen.

FAQ

Was ist das Auskunftsrecht?

Gemäss Datenschutzgesetz (DSG) hat jede Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Sie kann auch die Löschung oder Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

Was muss die Auskunft beinhalten?

Die betroffene Person muss mindestens über folgende Punkte informiert werden:

– Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen
– Bearbeitete Personendaten und Bearbeitungszweck
– Aufbewahrungsdauer der Daten
– Herkunft der Daten, soweit nicht bei der betroffenen Person beschafft
– Empfänger, denen Daten bekanntgegeben wurden
– Ggf. Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung und deren Logik

Wie läuft ein Auskunftsbegehren ab?

Ein Begehren kann elektronisch (E-Mail, Webformular) oder schriftlich erfolgen.
Bei schriftlicher Form Kopie eines amtlichen Ausweises beilegen.
Auskunft in der Regel innerhalb von 30 Tagen kostenlos.
Für unverhältnismässigen Aufwand können bis zu 300 CHF Gebühren anfallen.

In welchen Fällen kann die Auskunft verweigert werden?

Gemäss den Datenschutzbestimmungen kann das Auskunftsrecht in folgenden Fällen verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden:

Wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder die Verweigerung wegen überwiegender Interessen von Dritten erforderlich ist.

Bundesorgane und Behörden können eine Auskunft auch verweigern, wenn überwiegende öffentliche Interessen einer Offenlegung entgegenstehen.

In gewissen Fällen kann der Verantwortliche die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, insbesondere aufgrund überwiegender privater oder öffentlicher Interessen.

Wenn ein Bundesorgan die Auskunft verweigert oder einschränkt, muss es einen Entscheid mitteilen, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann.

Die Verweigerung muss begründet werden, damit die betroffene Person überprüfen kann, ob die Einschränkung ihres Auskunftsrechts gerechtfertigt ist.

Wie kann man das Auskunftsrecht durchsetzen?

Um das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz durchzusetzen, gibt es folgende Möglichkeiten:

Zunächst sollte man ein schriftliches Auskunftsbegehren an den Verantwortlichen richten. Dieses muss mindestens die Identität und Kontaktdaten der betroffenen Person, die bearbeiteten Personendaten und deren Herkunft, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung sowie die Kategorien von Empfängern enthalten. Zur Identifizierung können weitere Angaben wie die Adresse erforderlich sein.

Das Begehren sollte per Einschreiben versendet werden, kann aber auch elektronisch erfolgen, wenn der Verantwortliche dies vorsieht.
Wenn innerhalb von 30 Tagen keine Antwort erfolgt, kann man einen eingeschriebenen Brief nachsenden.
Ist das Begehren dringlich oder muss man einen Beweis erbringen, ist es sinnvoll, es handschriftlich zu unterschreiben und per Einschreiben zu versenden.

Verweigert der Verantwortliche die Auskunft zu Unrecht, kann man sich an die Aufsichtsbehörde, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenden. Dieser kann die Auskunft anordnen und im Weigerungsfall eine Strafanzeige erstatten.

Letztlich kann man auch den Rechtsweg beschreiten und die Auskunft gerichtlich einklagen. Das Auskunftsrecht steht somit unter Strafdrohung und kann effektiv durchgesetzt werden

Quellen und weiterführende Informationen

  • Webseite EDÖB: Auskunftsrecht